VEREINSSATZUNGEN

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereines

(1)          Der Verein führt den Namen „Union Fußball Club Mettmach", im Folgenden kurz „UFC Mettmach" genannt, hat seinen Sitz in Mettmach (OÖ), erstreckt seine Tätigkeit insbesondere auf die Gemeinde Mettmach und gehört der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband Oberösterreich, an.

(2)          Der UFC Mettmach ist ein überparteilicher, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, der seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 34 ff der Bundesabgabenordnung ausübt.

§ 2 Zweck des Vereines

(1)          Pflege der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Mitglieder durch Pflege aller Arten von Leibesübungen unter Bedachtnahme auf die ethischen Werte des Christentums und die österreichische Kultur als Region Europas.

(2)          Beratung und Unterstützung der Mitglieder in ihrer Tätigkeit, insbesondere die Förderung der sportlichen Betätigung im Freizeit-, Leistungs- und Spitzensport, die Pflege der Beziehungen mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung, sowie der Gemeinschaft im Verband, Gemeinde und Verein.

(3)          Folgende Sportzweige werden insbesondere betrieben: Fußball

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Zur Erlangung des Satzungszweckes dienen die folgenden ideellen Mittel:

(1)          Pflege der Tätigkeiten auf allen Gebieten des Sports für alle Alters- und Leistungsstufen.

(2)          Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben, Meisterschaften und Veranstaltungen, die der Vereinsgemeinschaft dienen.

(3)          Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen, Kursen, Versammlungen und Tagungen sowie Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.

(4)          Herausgabe von Druckschriften fachlicher und allgemeiner Art und von Vereinszeitschriften.

(5)          Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten und Vereinslokalitäten so-wie Beteiligung an anderen Vereinen und Kapitalgesellschaften, die den gleichen oder ähnlichen Zweck wie der Verein verfolgen.

(6)          Finanzielle und organisatorische Förderung der Vereinssektionen und Mitglieder zur Erreichung und Durchführung sportlicher Ziele.

§ 4 Aufbringung der Mittel

Der Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

(1)          Beiträge und Gebühren der Mitglieder.

(2)          Einnahmen von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht die Gemeinnützigkeit verletzen.

(3)          Einnahmen aus Beteiligungen bei Veranstaltungen und Kapitalgesellschaften.

(4)          Subventionen aus öffentlichen Mitteln und solchen der Bundessportförderung besonderer Art.

(5)          Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Erträge aus Vereinskantinen sowie sonstige Einnahmen, die dem Vereinszweck dienen.

(6)          Spenden, Vermächtnisse, Sponsor- und Werbebeiträge, sowie sonstige Zuwendungen.

 

§ 5 Mitglieder des Vereines und Erwerb der Mitgliedschaft

(1)          Arten der Mitglieder

a)           Ordentliche (Aktiv)

b)           Außerordentliche (Unterstützende)

c)            Ehrenmitglieder

(2)          Mitglieder des Vereines können alle Personen werden, die sich zu Österreich als Region Europas bekennen und die Grundsätze der Sportunion anerkennen.

(3)          Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die Vereinsleitung. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrages oder einer Beitrittserklärung, sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4)          Ordentliche Mitglieder sind jene, welche sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder den Ver-ein durch ihre aktive Teilnahme unterstützen.

(5)          Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen sein, welche sich besondere Verdienste erwarben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen.

(6)          Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen oder Mitglieder ernannt werden, die sich be-sondere Verdienste um den Verein erwarben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen. Sie werden auf Vorschlag der Vereinsleitung von der Jahreshauptversammlung ernannt, wobei mit einer Ehrenmitgliedschaft auch eine Ehrenfunktion (Ehrenobmann oder Ehrenbeirat) verbunden sein kann.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(l) Die Mitgliedschaft endet:

a)           Durch Tod; bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit

b)           Durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Austritt. Dies ist nach Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtung gegenüber dem Verein in schriftlicher Form mitzuteilen.

c)            Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied beharrlich gegen die Vereins- oder Verbandssatzungen zuwiderhandelt, das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt, die Eintracht des Vereines gefährdet oder den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung oder des Vorstandes nicht Folge leistet.

d)           Im Falle des Ausschlusses eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes durch die Vereinsleitung, steht diesem innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschluss Bescheides eine Beschwerde an die Jahreshauptversammlung zu. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)          Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zweckgewidmet zu beanspruchen

(2)          Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, die außerordentlichen Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der  Jahreshauptversammlung teil.

(3)          Die ordentlichen Mitglieder, welche teilnahmeberechtigte Mitglieder des jeweils beschluss-fassenden Organes sind, haben das Recht auf umfassende Information durch dieses Organ.

(4)          Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt oder die Gemeinschaft beeinträchtigt werden kann.

(5)          Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beach-ten und die von den Organen beschlossenen Beiträge und Gebühren zu leisten.

§ 8 Vereinsorgane

(l) Die Organe des Vereines sind:

a)           Jahreshauptversammlung

b)           Vorstand

c)            Rechnungsprüfer

d)           Schiedsgericht

(2) Die Funktionsperiode der Vereinsleitung und der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre, dauert jedenfalls bis zur Neuwahl an.

§ 9 Jahreshauptversammlung

(1)          Der Jahreshauptversammlung steht die höchste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Hierzu gehören im Besonderen:

a)           Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung

b)           Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte der Funktionäre und Rechnungsprüfer

c)            Bestellung und Enthebung der Vereinsleitung und zweier Rechnungsprüfer

d)           Entlassung des Vorstandes und einzelner Funktionäre

e)           Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f)            Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

g)            Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften (Ehrenfunktionen)

h)           Satzungsänderungen

(2)          Die ordentliche Jahreshauptversammlung wird jedes Jahr abgehalten.

Die Einberufung erfolgt durch die Vereinsleitung mit schriftlicher Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens «ei Wochen vor ihrer Abhaltung.

(3)          Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens acht Tage vor deren Abhaltung bei der Vereinsleitung eingelangt sein.

(4)          Teilnahmeberechtigt sind alle, stimmberechtigt jedoch nur jene ordentlichen Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt haben.

(5)          Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Nach Ablauf einer halben Stunde ist die Jahreshauptversammlung am gleichen Ort und mit der gleichen Tagesordnung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.

(6)          Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in den Satzungen nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben ist. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen, wobei bei grundsätzlichen Änderungen der Satzung der zuständige Bezirksverband der Sportunion Oberösterreich zu informieren ist.

(7)          Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn die Hälfte aller Vereinsmitglieder dies verlangt oder von der Vereinsleitung dies beschlossen wird.

§ 10 Vorstand

(1)          Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereines.

(2)          Der Vorstand besteht aus:

a)           Dem Obmann und seinen Stellvertretern.

b)           Dem Schriftführer und seinen allfälligen Stellvertretern.

c)            Dem Kassier und seinen allfälligen Stellvertretern.

d)           Dem Sektionsleiter und seinen allfälligen Stellvertretern.

e)           Dem Kulturwart.

f)            Dem Nachwuchsleiter

g)            Sportlicher Leiter

h)           Den Beiräten.

i)             Sonstigen von der Jahreshauptversammlung bestellten Funktionären.

(3)          Die Vereinsleitung hält mindestens drei Sitzungen pro Kalenderjahr ab- Die Einberufung erfolgt mindestens acht Tage vorher schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

(4)          Die Funktion eines Mitgliedes der Vereinsleitung oder der Rechnungsprüfer erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Jahreshauptversammlung oder durch Rücktritt, der der Vereinsleitung rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen ist. Entsteht durch den Rücktritt ein Schaden, kann das Mitglied vom Verein gegebenenfalls auf Ersatz in Anspruch genommen werden.

(5)          Im Falle einer unbesetzten Vereinsfunktion kann die Vereinsleitung ein anderes wählbares Vereinsmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kooptieren. Der Obmann kann durch Kooptation nicht ersetzt werden.

(6)          Im Falle des Ausscheidens von mehr als der Hälfte der von der Jahreshauptversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern der Vereinsleitung ist eine Neuwahl der Vereinsleitung durchzuführen und dazu eine Jahreshauptversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(l) Dem Vorstand sind alle Aufgaben übertragen, welche nicht einem anderen Vereinsorgan zu-gewiesen sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben:

a)           Erstellung der Jahresvoranschläge, Abfassung der Rechenschaftsberichte und der Rechnungsabschlüsse.

b)           Vorbereitung der Jahreshauptversammlung.

c)            Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Jahreshauptversammlung.

d)           Verwaltung des Vereinsvermögens.

e)           Festsetzung von Abgaben und Gebühren.

f)            Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

g)            Festlegung des Sportprogrammes, Bestellung und Enthebung von Sektionsleitern und die Teilnahme an Meisterschaften sowie die Bestellung der Trainer, Lehrwarte und Übungsleiter.

h)           Die Einrichtung und Auflösung von Ausschüssen zur Unterstützung der Vereinsleitung.

i)             Aufnahme und Entlassung von Mitarbeitern.

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3)          Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimengleichheit entscheidet der Obmann. Bei Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4)          Der Vorstand kann unter ihrer Aufsicht den Ausschüssen bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung und Beschlussfassung übertragen.

§ 12 Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes

(1)          Der Obmann und seine Stellvertreter sorgen für eine einheitliche nach den Vereinssatzungen und nach den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung ausgerichtete Führung. Der Obmann, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, führt in allen Vereinsgremien den Vorsitz. Der Obmann kann für besondere Aufgaben andere Vereinsmitglieder mit dem Vor-sitz beauftragen.

(2)          Der Schriftführer besorgt gemeinsam mit den Stellvertretern den Schriftverkehr und alle schriftlichen Arbeiten. Er führt die Protokolle aller Vereinssitzungen, die Vereinschronik, die Mitgliederliste und die Vereinsstatistik, er versendet die Einladungen zu Sitzungen, Versammlungen, Veranstaltungen, sowie die Meldungen und Mitteilungen an den Dachverband, die Fachverbände und an die Behörden.

(3)          Aufgabe des Kassiers ist gemeinsam mit den Stellvertretern die Führung der Finanzen des Vereines, die Vorbereitung und Erstellung der Voranschläge und Abrechnungen, wobei die Ausgaben nach den Beschlüssen der Vereinsleitung getätigt werden. Er sorgt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung aller Belege, Rechnungen und sonstiger Finanzunterlagen.

(4)          Dem Sektionsleiter bzw. Sportlichen Leiter obliegt die Organisation und Koordination der gesamten Facharbeit im Verein. Sie erarbeiten in Zusammenarbeit mit den Stellvertretern Vorschläge für die Bestellung von Trainern und die Teilnahme an Meisterschaften zur Genehmigung durch den Vorstand.

(5)          Dem Kulturwart obliegt die geistige, kulturelle und soziale Betreuung der Mitglieder, die Herausgabe von Publikationen, sowie die Mitgestaltung aller Vereinsveranstaltungen.

(6)          Der Nachwuchsleiter sorgt in Zusammenarbeit mit Sportwart und Kulturwart für die ideelle und geistige Erziehung, insbesondere die Einbindung der Jugend in die Vereinsgemeinschaft durch Programme für die gesamte Vereinsjugend.

§ 13 Die Vertretung des Vereines

(l)           Der Verein wird nach außen vom Obmann, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter vertreten.

(2)          Alle Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Geschäftsstücke des Vereines sind vom Obmann und vom Schriftführer oder deren Stellvertreter zu zeichnen. In Finanzangelegenheiten und bei Rechtsgeschäften, die eine Verbindlichkeit des Vereines begründen, zeichnet der Kassier mit dem Obmann oder deren Stellvertreter. In sportlichen Angelegenheiten zeichnet der Sportliche Leiter bzw. Sektionsleiter (Stellvertreter) mit. In gleicher Weise erfolgt eine Mitzeichnung durch den Kultur- oder Nachwuchsleiter in Angelegenheiten, die die Kultur oder die Jugend betreffen.

§ 14 Ausschüsse

(1)          Zur Unterstützung der Führungsaufgaben des Vorstandes und zur Beratung und Vorbehandlung wichtiger oder schwieriger Angelegenheiten können Ausschüsse durch den Vorstand eingesetzt werden. Die Vorsitzenden und Mitglieder werden vom Vorstand bestellt. Die Aufgaben der Ausschüsse sind im Einzelnen vom Vorstand festzulegen. Die Beschlüsse bedürfen zur Durchführung der Genehmigung dem Vorstand.

§ 15 Rechnungsprüfer

(1)          Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines in materieller und formeller Hinsicht und den Rechnungsabschluss jährlich zu prüfen und der Vereinsleitung darüber zu berichten. Außerdem haben sie über die jeweilige gesamte Funktionsperiode der Jahreshauptversammlung einen Bericht zu geben.

(2)          Die Rechnungsprüfer sind befugt, auch während des laufenden Jahres in die Bücher und Unterlagen Einsicht zu nehmen, haben das Recht auf umfassende Information durch den Vor-stand und erhalten deren Protokolle. Dabei darf jedoch die Arbeit des Vorstandes nicht behindert werden. Bei Bedarf können die Rechnungsprüfer an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(3)          Während der Ausübung ihrer Funktion als Rechnungsprüfer dürfen die Rechnungsprüfer keine andere Funktion im Verein ausüben.

§ 16 Schiedsgericht

(1)          In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet dieses Schiedsgericht.

(2)          Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Vereinsmitgliedern als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Vereinsmitglied inner-halb von 7 Tagen zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit unter den Vorgeschlagenen entscheidet das Los.

(3)          Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Geschäftsordnung

(1)          Für den Verein findet die Geschäftsordnung der Sportunion Oberösterreich sinngemäß Anwendung.

§ 18 Auflösung des Vereines

(1)          Die freiwillige Auflösung des Vereines, der Austritt oder Übertritt zu einem anderen Verein oder Verband kann nur von einer allein zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossen werden.

(2)          Zur Gültigkeit des Auflösungs-, Austritts- oder Übertrittsbeschlusses ist erforderlich:

a)           Die ordnungsgemäße Einberufung und Bekanntgabe der außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit Angabe eines eigenen Tagesordnungspunktes.

b)           Die rechtzeitige Verständigung der Sportunion Oberösterreich.

c)            Die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, welche ihren materiellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nach-gekommen sind.

d)           Die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3)          Im Falle der freiwilligen Auflösung, des Austrittes oder des Übertrittes zu einem anderen Verband oder Verein, fließt das gesamte Vermögen der Marktgemeinde Mettmach für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der der §§34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu.

(4)          Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

(5)          Der Beschluss über die freiwillige Auflösung ist binnen 4 Wochen der Vereinsbehörde anzuzeigen.

(6)          Bei freiwilliger Auflösung des Vereines gelten der Obmann, Kassier und der Schriftführer als Abwickler; bei Verhinderung hat die außerordentliche Vollversammlung 1 bis 3 Personen als Abwickler zu bestellen.