29. Juli 2015
Vereinsstatuten
Verein: Lieferinger Sportverein - Fußball (ZVR-Zahl: 445579218)
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen Lieferinger Sportverein - Fußball (kurz auch Lieferinger SV - Fußball oder LSV - Fußball), ist ein Zweigverein des Lieferinger Sportvereines und hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.
§ 2 Zweck des Vereines
- Der Verein ist weder auf Gewinn für sich noch für seine Mitglieder ausgerichtet. Er ist ein gemeinnütziger, unpolitischer und überparteilicher Verein.
- Der Verein bezweckt die Pflege des Körpersportes für seine Mitglieder in jeglicher erlaubter Art.
§ 3 Vorgesehene Tätigkeiten zur Verwirklichung der Vereinszwecke
Der Erlangung des Vereinszweckes dienen folgende ideellen Mittel:
- Pflege des Körpersports und Gesundheitssportes für alle Altersstufen;
- geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich, insbesondere durch Ausbildungsveranstaltungen und Teilnahme an Veranstaltung von Wettbewerben;
- Herausgabe von Mitteilungsblättern und Druckschriften und sonstigen Kommunikationsmitteln, Errichtung einer Fachbibliothek;
- Durchführung von geselligen Veranstaltungen
- Vertrieb von Sportgeräten, Abzeichen und ähnlichen Artikeln, die der ideellen und materiellen Förderung des Vereines dienen.
- Vermietung und Verpachtung
§ 4 Aufbringungen der materiellen Mittel und Bestimmung ihrer Höhe
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
- Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen), sofern damit keine statutenwidrigen Auflagen verbunden sind;
- Erträgnisse aus Vereinsaktivitäten nach § 3;
- bis zu 20 % der vom Vorstand beschlossenen Mitgliedsbeiträge der Erwachsenen können an den Hauptverein (Lieferinger SV) abgeführt werden.
- Erträge aus Vermietung und Verpachtung
- zur Verfügungstellung von Gegenständen (Sacheinlagen)
Sämtliche Einnahmen stehen ausschließlich dem Verein zur Verwirklichung der Vereinszwecke zur Verfügung. Bei Ausscheiden aus dem Verein wie auch bei Auflösen desselben können nur die Sacheinlagen der Mitglieder nach ihrem gemeinen Wert abgelöst werden.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:
- Ordentliche Mitglieder sind jene die, sich voll am Vereinsgeschehen beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
- Ehrenmitglieder können jene Personen werden, welche hiezu ob ihrer besonderen Verdienste um das Wohl des Vereines ernannt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig, die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss, Todesfall wie auch durch Auflösung des Zweigvereines. Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern wird zudem durch Aberkennung dieser Eigenschaft über Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung beendet.
- Der Austritt kann nur zum .30. Juni jeden Jahres erfolgen . Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
- Gegen den Ausschluss ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des diesbezüglichen Verständigungsschreibens ein schriftlicher und begründeter Einspruch an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an sämtlichen Vereinsaktivitäten teilzunehmen, wie auch die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Alle Mitglieder können das Stimmrecht in der Generalversammlung ausüben, das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu. Mitglieder, deren Rechte ruhen, sind hievon ausgenommen.
- Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung in begründeten Fällen verlangen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zudem zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 9 Organe des Vereines und gemeinsame Bestimmungen
Organe des Vereines sind :
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfer
- das Schiedsgericht.
Sämtliche Organe werden von der Generalversammlung gewählt. Die Wahlleitung obliegt dem Präsidenten bei Verhinderung bzw. Nichtbesetzung dem Obmann bei Verhinderung dem Obmann Stellvertreter, welcher auch den Wahlmodus bestimmt. Jedes Mitglied kann nur in ein Organ gewählt werden. Die Wiederwahl von Funktionären ist gestattet.
Jeder Funktionär übt seine Tätigkeit prinzipiell ehrenamtlich aus. Wenn die Ehrenamtlichkeit unzumutbar erscheint, kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung auf Zeit oder auf Dauer (bis auf Widerruf) beschließen. Der Ersatz notwendiger Spesen bleibt hievon unberührt.
Die Funktionsperiode dauert für jedes Organ bzw. jeden Funktionär drei Jahre und erlischt durch Zeitablauf, Tod, Rücktritt oder Enthebung. Jedes Organ bzw. jeder Funktionär bleibt auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl des neuen Organs im Amt. Gleiches gilt auch bei geschlossenem Rücktritt eines Organs. Ist ein Organ unvollzählig geworden, so ist ein wählbares Mitglied unter nachfolgender Genehmigung durch die Generalversammlung zu kooptieren.
§ 10 Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre in Salzburg statt.
- Jedes Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt in der die aktuellen sportlichen Berichte und die Kassaprüfung und Entlastung des Kassiers Thema sind.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder hin binnen vier Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Brief, Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekantgegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder persönlich einzuladen. Als Einladung gilt auch ein entsprechender Aushang am Vereinssitz bzw. eine Bekanntmachung auf der Vereins Homepage.
- Anträge von Mitgliedern können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie zumindest acht Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich eingebracht worden sind.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei Verhinderung Nichtbesetzung, der geschäftsführende Obmann bei dessen Verhinderung der Obmann Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
- Wahl der Vereinsorgane und Rechnungsprüfer.
- Behandlung von Einsprüchen gegen Ausschlüsse;
- Entscheidungen über die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. der Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstand, Rechnungsprüfer und Verein;
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Satzungsänderung und Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12 Der Vereinsvorstand und sein Aufgabenbereich
Der Vorstand besteht aus:
- Präsident
- Obmann (geschäftsführend)
- Obmann-Stellvertreter (bis zu 2 Stellvertreter sind möglich)
- Kassier
- Schriftführer
- Sportlicher Leiter
Bei Verhinderung können anstelle von Kassier, Schriftführer und sportlicher Leiter auch deren Stellvertreter an den Sitzungen teilnehmen. Stellvertreter des Sportlichen Leiters sind: Sportlicher Leiter Herren, Sportlicher Leiter Frauen und Jugendleiter
- Vereinsbeirat - Dieser umfasst 3-6 Mitglieder, davon je ein Vertreter der Eltern -Nachwuchs und je ein Vertreter der Kampfmannschaften.
Der Beirat wird vom Obmann einberufen und hat beratende Stimme.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuteneinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Ø Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und der Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
- Ø Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und der Rechnungsabschlüsse
- Ø Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
- Ø Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss in der Generalsversammlung
- Ø Verwaltung des Vereinsvermögens
- Ø Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
- Ø Vorschlagsrecht an die Generalversammlung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ø Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
In die Vorstandssitzungen des Gesamtvereines werden jeweils zwei Mitglieder des Zweigvereines Fußball als stimmberechtigte Vertreter entsandt.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaut oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. - Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung bzw. Nichtbesetzung, vom geschäftsführenden Obmann bei dessen Verhinderung vom Obmann Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung bzw. Nichtbesetzung, der geschäftsführende Obmann bei dessen Verhinderung der Obmann Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder.
- Der Präsident vertritt den Verein nach außen.
- Der Präsident führt den Vorsitz bei der Generalversammlung und bei allen Sitzungen
- Der geschäftsführende Obmann vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung. Ist der Präsident nicht besetzt, übernimmt der Obmann auch die Aufgaben des Präsidenten.
- Der geschäftsführende Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereines verantwortlich.
a) In finanziellen Angelegenheiten ist der Kassier ab einem Betrag von € 1.500,- zusammen mit dem Präsidenten bzw. dem geschäftsführenden Obmann bzw. dessen Stellvertreter bzw. dem Sportlichen Leiter zeichnungsberechtigt.
b) Für die Bankkonten bei der Raiba Liefering und VB Liefering sowie für das Telebanking für diese Konten ist der Kassier alleine zeichnungsberechtigt
c) Ab Euro 1500,-- sind die Belege von den o.a. Zeichnungsberechtigten nachträglich abzuzeichnen. - Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
- Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten bzw. des geschäftsführenden Obmannes bzw dessen Stellvertreter und des Schriftführers bzw. dessen Stellvertreter.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
- Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben den Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 15 Das Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nah bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig
§ 16 Die Auflösung des Vereines.
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen ist in erster Linie an den Stammverein LSV oder an die bestehenden Zweigvereine " Gymnastik oder Rad" und in zweiter Linie einer Organisation zu übergeben, die gleiche oder ähnliche Ziele im Sinne §§ 34ff BAO verfolgt