§17 Auflösung des Vereines:

(1) Da der Bestand der Zweigvereine an den aufrechten Bestand des Hauptvereines gebunden ist, sind mit der Auflösung des Hauptvereines auch alle Zweigvereine aufgelöst. Eine beabsichtigte Auflösung des Hauptvereines ist den Zweigvereinen so fristgerecht zur Kenntnis zu bringen, dass die Zweigvereine die Möglichkeit haben, sich vor der Auflösung des Hauptvereines als selbständige Vereine zu konstituieren.

(2) Die freiwillige Auflösung des Vereines (Haupt oder Zweigverein) kann nur eine zu diesem Zweck einberufenen Außerordentlichen Generalversammlung dieses (Haupt
Oder Zweigvereines) und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(3) Diese Generalversammlung hat auch — sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen.

(4) Ein nach Abdeckung der Passiva verbleibendes Vereinsvermögen ergeht bei Auflösung eines Zweigvereines in die Hauptkassa des Hauptvereines.

(5) Bei Auflösung des Hauptvereines ergeht nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen an die Marktgemeinde Brixlegg für sportliche oder
wohltätige Zwecke.

§18 Auflösung und Ausschluss von Zweigvereinen:

(1) Unterlässt ein Zweigverein die Einberufung seiner ordentlichen Jahreshauptversammlung oder einer satzungsgemäss geforderten außerordentlichen Jahreshauptversammlung, so ist er vom Hauptverein aufzufordern, diese unter Setzung einer angemessenen Frist unverzüglich einzuberufen. Unterlässt der Zweigverein trotz dem die Einberufung der Jahreshauptversammlung, so ist der Hauptverein berechtigt, eine außerordentliche Jahreshauptversammlung zwecks Auflösung des Zweigvereines einzuberufen. Die Bestimmungen des §17 dieser Statuten sind zur Anwendung zu bringen.

(2) Ein Zweigverein kann von der Generalversammlung des Hauptvereines ausgeschlossen werden, wen er:
               a) einschlägige gesetzliche Bestimmungen verletzt,
               b) die vorliegenden Statuten mehrmals gröblichst verletzt,
               c) seine Uneigennützigkeit verliert,
               d) über längere Zeit seinen Sportbetrieb einstellt,                                                                                                                                                                                         e) oder das Ansehen des Gesamtvereines auf weiche Weise immer schwer schädigt.

(3) Im Falle des Ausscheidens eines Zweigvereines und Wiederbildung desselben als selbständiger Verein gehen alle Ansprüche an den Hauptverein verloren.

 

§19 Ehrenzeichenordnung:

(1) Unbeschadet der Möglichkeit, Ehrenmitglieder des Hauptvereins oder der Zweigvereine zu ernennen, steht sowohl dem Hauptverein als auch dem Zweigverein das Recht Ehrenzeichen zu verleihen. Eine Meldung des neuen Ehrenzeichenträgers an den Hauptverein ist notwendig

(2) Ehrenzeichen in Silber:

Das Ehrenzeichen in Silber kann von den Zweigvereinen verliehen werden an:

Sportler, welche sich bei verschiedenen Landes oder Staatsmeisterschaften durch außergewöhnliche Leistungen hervorgetan haben.

Funktionäre und Ausschussmitglieder, Sportfördernde Personen des politischen, behördlichen und wirtschaftlichen Lebens, welche sich um die Schaffung der Voraussetzungen für den Sportbetrieb, die erfolgreiche Entwicklung des Sportbetriebes und die sportliche Aufbauarbeit verdient gemacht haben.

Für diese erfolgreiche Mitarbeit wird mindestens eine 6-jährige Tätigkeit im oder für den Sport vorausgesetzt.

Der Antrag zur Verleihung des Ehrenzeichens erfolgt schriftlich an die Generalversammlung.

(3) Ehrenzeichen in Gold:

Das Ehrenzeichen in Gold kann vom Hauptverein verliehen werden an:

Sportler, welche sich bei internationalen Wettkämpfen (Europacup, Europameisterschaften, Weltmeisterschaften oder olympischen Spielen) durch außergewöhnliche Leistungen hervorgetan haben.

Funktionäre und Ausschussmitglieder, Sportfördernde Personen des politischen, behördlichen und wirtschaftlichen Lebens, welche sich um die Schaffung der Voraussetzungen für den Sportbetrieb, die sportliche Aufbauarbeit, die erfolgreiche Entwicklung des Sportbetriebes außergewöhnlichen Maßes verdient gemacht haben.

Für diese erfolgreiche Mitarbeit wird mindestens eine 10-jährige Tätigkeit im oder für den Sport vorausgesetzt.

Der Antrag zur Verleihung des Ehrenzeichens erfolgt schriftlich durch den Zweigverein oder dem Hauptverein an die Generalversammlung des Hauptvereines.

Die Verleihung der Auszeichnung hat in einem würdigen Rahmen oder anlässlich der Jahreshauptversammlung zu erfolgen.

§20 Gegenseitiger Haftungsausschluss:

(1) Der Hauptverein übernimmt keine wie immer geartete Haftung für die Tätigkeit der Zweigvereine. Insbesondere haftet er nicht für die Verbindlichkeiten der Zweigvereine.

(2) Die Zweigvereine übernehmen keine wie immer geartete Haftung für die Tätigkeit des Hauptvereines. Insbesondere haften sie nicht für die Verbindlichkeiten des Hauptvereines.

Die einzelnen Zweigvereine stehen gegenseitig in keinem wie immer gearteten Haftungsverhältnis.