31. Juli 2016
STATUTEN
STATUTEN
SPORTVEREIN DARBO STANS
Inhalt
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe des Vereines
§ 9 Die Generalversammlung
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Aufgaben des Vorstands
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 14 Rechnungsprüfer
§ 15 Schiedsgericht
§ 16 Der Beirat
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins
§ 18 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von
Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
begünstigten Zwecks
§ 19 Begriffliches Verständnis
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Sportverein Darbo Stans" (kurz
" SV Darbo Stans"). Die Vereinsfarben sind Weiß und Blau.
(2) Er hat seinen Sitz in Stans und erstreckt seine Tätigkeit
auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich. Die
Sportausübung ist auch außerhalb der Republik Österreich
möglich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht
beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt die Pflege und Förderung des Körpersportes jeder Art,
insbesondere die Ausübung des Amateurfußballs unter Ausschluss
jeder politischen Tendenz. Besondere Bedeutung kommt dabei dem
Nachwuchsfußball zu.
§ 3 Mittel zur Erreichung des
Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) die Teilnahme an verschiedenen Fußball-Meisterschaften,
sowie die Pflege des Fußballsportes auf allen Gebieten;
b) sportliche Veranstaltungen;
c) Vereinsabende und sonstige Maßnahmen der Mitglieder- und
Fanbetreuung;
d) Vorträge und Versammlungen;
e) Herausgabe von Publikationen;
f) Unterhalt einer Homepage oder sonstiger elektronischer
Medien.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht
werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen des Vereins,
c) Sponsorbeiträge,
d) Erträgnisse aus dem Betrieb der Vereinskantine,
e) Erträgnisse sonstiger finanzieller Verwertung (z.B.
Sportanlagen),
f) Erträgnisse aus der Veranlagung der Vereinsmittel,
g) Erträgnisse aus Publikationen des Vereins,
h) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
i) Subventionen und Förderungen.
(4) Die Vereinsgelder dürfen nur zur Deckung von Ausgaben für
Vereinszwecke verwendet werden. Die Mittel des Vereines dürfen
ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Es darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche (fördernde) Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
(2) Arten der Mitgliedschaft:
a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag
leisten. Dieser wird vom Vorstand vorgeschrieben und richtet
sich nach Alter und Lebensabschnitt.
b) außerordentliche (fördernde) Mitglieder sind jene, die die
Zwecke des Vereins durch Zahlung eines jährlichen Beitrags in
der Höhe, die ebenfalls vom Vorstand vorgeschrieben wird, oder
durch sonstige Zuwendungen jeglicher Art fördern.
c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können nur physische Personen
werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) Ist der Mitgliedswerber noch nicht volljährig, so bedarf
die Beitrittserklärung der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit nach
vorhergehender schriftlicher Bekanntgabe erfolgen. Die Pflicht
zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages erlischt ab dem nächsten
Jahresersten. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge
erfolgt nicht.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom
Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und
wegen unehrenhaften und vereinsschädigenden Verhaltens verfügt
werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die
Generalversammlung binnen einem Monat zulässig, bis zu deren
Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in
Abs 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag
des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie
das aktive und passive Wahlrecht stehen allen volljährigen
Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung
der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand
die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom
Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des
Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der
Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information
auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht
dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer
einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der beschlossenen
Höhe verpflichtet.
§ 8 Organe des Vereines
(1) Die Organe des Vereines sind:
a) die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
b) der Vorstand (§§ 11 bis 13),
c) die Rechnungsprüfer (§ 14),
d) das Schiedsgericht (§ 15) und
e) der Beirat (§ 16)
(2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesen
Statuten zugewiesenen Zuständigkeiten und Wirkungsweisen. Die
Organe arbeiten loyal und koordiniert zusammen.
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet jährlich im November oder Dezember
statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen
Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz
VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter
Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs.
2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind die Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin mittels Postwurf oder
Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Stans sowie insofern die
E-Mail Adresse bekannt gegeben wurde, per E-Mail (an die vom
Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen
Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage
vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung -
können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle volljährigen
Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im
Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann in
dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern
und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder, wobei Erhöhung festgesetzter Beiträge im Rahmen der
Inflation in die Zuständigkeit des Vorstands fallen;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus
Obmann und erstem sowie zweitem Obmann-Stellvertreter,
Schriftführer und Schriftführer-Stellvertreter sowie Kassier
und Kassier-Stellvertreter. Alle weiteren Stellvertreter der
Vorstandsmitglieder haben das Recht an den Sitzungen des
Vorstandes teilzunehmen. Nur im Fall der Verhinderung eines
Vorstandsmitglieds kommt weiteren Stellvertretern aber ein
Stimmrecht zu.
(2) Der Vorstand und die Stellvertreter werden von der
Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre;
Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist
persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich per E-Mail oder mündlich
einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein erster
Stellvertreter, bei dessen Verhinderung sein zweiter
Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältestenanwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.
3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch
Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Der
Vorstand hat die Änderung umgehend der zuständigen
Vereinsbehörde anzuzeigen.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
"Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins
entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den
Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die
Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der
Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach
außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und
im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns,
des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der
Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des
Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das
Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein
bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §
11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach
den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von
14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben
Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder
des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der
Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 16 Der Beirat
(1) Der Beirat fungiert als Beratungsorgan des Vorstandes. Er
hat sich mit der Entwicklungsmöglichkeit des Vereins
auseinanderzusetzen und berät den Vorstand, insbesondere den
Obmann, in organisatorischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und
sportlichen Angelegenheiten.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Obmann des
Vorstandes auf die Dauer der Vorstandsperiode bestellt.
(3) Die Beiräte haben das Recht an Sitzungen des Vorstandes
ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung
binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen
Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 18 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden
von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva
verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff
Bundesabgabenordnung (BAO) zuzuführen. Daher ist das
verbleibende Vereinsvermögen für den Zweck des Körpersports zu
verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei
Institutionen in der Gemeinde Stans zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie der SV Darbo Stans verfolgen.
§ 19 Begriffliches Verständnis
Um Verständlichkeit und Lesbarkeit der vorliegenden Statuten
zu gewährleisten, sind die Darstellung und Beschreibung der
Personen und Funktionen sowohl in der männlichen als auch in
der weiblichen Form zu verstehen.