STATUTEN - SPORTCLUB UNION EMMERSDORF

INHALTSVERZEICHNIS 

I. ALLGEMEINES 

  • § 01 Gender-Formulierung 
  • § 02 Name und Sitz des Vereins 
  • § 03 Grundsätze der Tätigkeit 
  • § 04 Gemeinnützigkeit des Vereins 
  • § 05 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 
  • § 06 Mittelaufwendung 

II. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT 

  • § 07 Bildung des Vereins und Erwerb der Mitgliedschaft
  • § 08 Arten der Mitgliedschaft 
  • § 09 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
  • § 10 Beendigung der Mitgliedschaft 

III. ORGANE DES VEREINS 

  • § 11 Organe des Vereins 
  • § 12 Die Generalversammlung 
  • § 13 Wahlordnung 
  • § 14 Aufgaben der Generalversammlung 
  • § 15 Der Vereinsvorstand 

IV. AUFGABEN DER FUNKTIONÄRE 

  • § 16 Aufgaben der Vorstandsmitglieder 
  • § 17 Aufgaben des Vorstands 

V. SONSTIGE BESTIMMUNGEN 

  • § 18 Ordnungen 
  • § 19 Die Kassenprüfer 
  • § 20 Das Schiedsgericht 

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

  • § 21 Haftungsausschluss 
  • § 22 Freiwillige Auflösung des Vereins 
  • § 23 Datenschutz 
  • § 24 Salvatorische Klausel 
  • § 25 Anti-Doping 
  • § 26 Gültigkeit der Fassung 

SCU Emmersdorf - Vereinsstatuten laut Vereinsgesetz 2002 (VG 2002)

I. ALLGEMEINES 

§ 01 Gender-Formulierung 

Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide  Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form gewählt wurde. 

§ 02 Name und Sitz des Vereins 

Der Verein führt den Namen „Sportclub Union Emmersdorf“ (Kurzformen SCU Emmersdorf, SCUE,  SCE) und hat seinen Sitz in 3644 Emmersdorf. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des  Bundeslandes Niederösterreich und speziell auf das Gebiet der Marktgemeinde Emmersdorf. 

Nummer im ZVR: 675608806 

Vereinsfarben: rot-weiß-schwarz 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

Der Verein ist Mitglied des „Niederösterreichischen Fußballverbandes“ (Mitgliedsnummer 2472) und der  „Sportunion NÖ“. 

Die Satzungen und Ordnungen der zuständigen Landesverbände sind für den Verein und seine Mitglieder  verbindlich. 

§ 03 Grundsätze der Tätigkeit 

1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich  demokratischen Grundordnung der Republik Österreich und des Bundeslandes Niederösterreich.

2. Der Verein vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser, weltanschaulicher und ethnischer  Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von  politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen  sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder  sexualisierter Art ist, entgegen.

3. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines  umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische  Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. 

4. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

5. Der Verein fördert die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die  Gleichstellung der Geschlechter.

6. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz,  Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung. 

§ 04 Gemeinnützigkeit des Vereins 

1. Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn  ausgerichtet. 

2. Der Verein will den Vereinszweck frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen erfüllen und  bekennt sich vorbehaltlos zu einem demokratischen Österreich.

3. Der Verein bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder auf Grundlage der  ethischen und geistigen Werte des Christentums im Bekenntnis zur friedlichen Völkerverbindung  durch Sport und unter Wahrung der österreichischen Kultur sowie der Gleichbehandlung der  Geschlechter. Dabei bekennt sich der Verein zum Ehrenkodex der Sportunion Niederösterreich. 

4. Der Verein ist berechtigt Zweigvereine mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bilden.

5. Mitglieder des Zweigvereins sind automatisch Mitglieder des Hauptvereins. 

Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen folgende ideelle Mittel: 

1. Betreuung und Förderung seiner Mitglieder nach den Gesichtspunkten einer modernen  Leibeserziehung und des Sports, insbesondere in der Sportart Fußball 

2. Ausbildung im sportlichen Bereich Fußball durch Ausbildungslehrgänge und Wettbewerbe im Sinne  des Amateursports 

3. Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und  gesellschaftlichen Veranstaltungen 

4. Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes (in allen Altersgruppen)

5. Beteiligung an Kooperationen und Spielgemeinschaften im Nachwuchsbereich

6. Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit

7. Errichtung, Erneuerung und Betrieb von Sportstätten und Spielplätzen 

8. Herausgabe von Mitteilungsblättern 

9. Erteilung von Unterricht sowie vereinsorientierte Aus- und Fortbildung 

§ 05 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 

Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen, finanziellen und materiellen Mittel  erreicht werden. 

Ideelle Mittel: 

1. Pflege des Fußballsports für alle Altersstufen

2. Regelmäßige Trainingsveranstaltungen für alle Altersstufen

3. Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben, Freundschaftsspielen, Meisterschaftsspielen und  Turnieren 

4. Veranstaltung von Versammlungen, kulturellen Veranstaltungen, Vorträgen, Kursen, Tagungen und  Beschaffung geeigneter Bildungsmittel

5. Schaffung von Voraussetzungen (Sportplatz, Clubheim) für die Ausübung des Vereinszweckes

6.Errichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien 

7. Herausgabe von Publikationen 

Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: 

1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge 

2. Geld- und Sachspenden 

3. Bausteinaktionen 

4. Flohmärkte und Basare 

5. Warenabgabe (Kantine auf der Sportanlage, Verkauf von Sportutensilien, Flohmarkt)

6. Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen

7. Erträge aus geselligen Veranstaltungen (Vereinsfeste, Open-Air-Feste, Bälle, Faschingsgschnas,  Frühschoppen, Flohmarkt, Tombola, ...) 

8. Sportlerablösen  

9. Sponsor- und Werbeeinnahmen (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder)

10. Vermietung oder sonstige Überlassung der Sportanlage oder Teilen davon

11. Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen  

12. Zinserträge und Beteiligungserträge  

13. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen 

14. Allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen 

15. Führung einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereins  zugeführt wird 

§ 06 Mittelaufwendung 

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.

2. Mitglieder und Vorstandsmitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit die Statuten  nicht etwas anderes besagen. 

4. Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses auf der  Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung angemessen  vergütet werden. 

5. Mitglieder und Vorstandsmitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch für Aufwendungen,  die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Aufwendungsersatzanspruch kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner  Entstehung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen geltend gemacht werden, ansonsten verfällt  der Anspruch auf Erstattung.

6. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine  sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

7. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr  als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlage erhalten.

8. Es darf keine Person durch den Verein durch zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT 

§ 07 Bildung des Vereins und Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern gebildet und erneuert.

2. Über die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

3. Mitglied kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes sowie jede juristische Person werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Österreich bekennt und die  Vereinsstatuten anerkennt.

4. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.

5. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vereinsvorstand verweigert werden. Diese  Entscheidung ist unanfechtbar.

6. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterung oder Befreiung zu gewähren.

7. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen  Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen  Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung für die  Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber  dem Verein zu haften. 

§ 08 Arten der Mitgliedschaft  

1. Eine Mitgliedschaft ist jeweils für ein Geschäftsjahr vom 1.1. bis 31.12. des gleichen Jahres gültig,  ausgenommen sind Ehrenmitgliedschaften, die vom Vorstand unbefristet verliehen werden

2. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

  • Funktionäre
  • jugendliche Mitglieder
  • aktive Mitglieder
  • passive (unterstützende) Mitglieder sowie
  • Ehrenmitglieder

3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder unter 15 Jahren.
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden die Mitgliedschaftsrechte, ausgenommen die  Teilnahme am Sportbetrieb, durch einen Erziehungsberechtigten ausgeübt. Jugendliche Mitglieder  können an der Generalversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimm- und kein Wahlrecht.  Gesetzliche Vertreter von jugendlichen Mitgliedern haben, wenn sie nicht selbst Mitglied sind, kein  Stimmrecht bei der Generalversammlung.

4. Aktive Mitglieder sind Mitglieder über 15 Jahre, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,  innerhalb des Vereins entweder Sport ausüben oder eine Funktion bekleiden und den  satzungsmäßigen Mitgliedsbeitrag entrichten.
Das aktive Wahlrecht steht aktiven Mitgliedern zu, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ebenso  den Ehrenmitgliedern. Das passive Wahlrecht gilt für aktive Mitglieder, die das 17. Lebensjahr  vollendet haben sowie für Ehrenmitglieder.

5. Passive (unterstützende) Mitglieder sind Vereinsmitglieder, welche die Vereinstätigkeit durch die  Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
Zu den passiven Mitgliedern zählen auch juristische Personen oder andere Personenvereinigungen  mit rechtlicher Selbstständigkeit, die dem Verein fördernd beitreten.
Passive Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im  Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

6. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein  erworben haben und über Antrag des Vorstands von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern  (Ehrenobmann in Nachfolge einer Obmann-Funktion oder Ehrenpräsident in Nachfolge einer  Präsidentschaftsfunktion) ernannt werden.
7. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei und haben die gleichen Rechte wie aktive  Mitglieder. 

§ 09 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten, die sich aus den Vereinsstatuten ergeben. Aktive Mitglieder,  Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben bei Mitgliederversammlungen das uneingeschränkte Stimm sowie das aktive und passive Wahlrecht. 

1. Rechte der aktiven und passiven Mitglieder
Die Mitglieder werden über das Vereinsleben in geeigneter Weise informiert (Generalversammlung,  Facebook, Homepage, Rundschreiben u. ä.). Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die  Ausfolgung der Statuten zu verlangen. 

  • Die Mitglieder sind berechtigt, zu den vom Vereinsvorstand festgelegten Bedingungen an den  Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu  beanspruchen, sofern sie die Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen. 
  • Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den aktiven Mitgliedern zu, die ihren  Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß beglichen und das 14. Lebensjahr vollendet haben sowie  den Ehrenmitgliedern. 
  • Das passive Mindestwahlalter für eine Mitgliedschaft in den Organen des Vereins wird  grundsätzlich auf vollendetes 17. Lebensjahr mit ordnungsgemäß bezahltem Mitgliedsbeitrag  festgelegt. 
  • Mindestens ein Fünftel der Mitglieder kann vom Vorstand schriftlich die Einberufung einer  außerordentlichen Generalversammlung verlangen. 
  • Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes  auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. f) Aktive Mitglieder haben das Recht auf aktive sportliche Betätigung innerhalb der  Mannschaften des Vereins. 
  • Ein Mitglied ist weder im Vorstand noch in der Generalversammlung stimmberechtigt, wenn  ein Rechtsgeschäft mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen  ihm und dem Verein zu beschließen ist. 
  • Jugendliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht, wohl aber ein Teilnahme- und Rederecht in  Generalversammlungen. 
  • Kinder bis 7 Jahre und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne des Gesetzes  gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre  gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

2. Pflichten der aktiven und passiven Mitglieder

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles  zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden  könnte. 
  • Die aktiven und passiven Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der  Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
    Die Beiträge sind pünktlich zu entrichten.
    Als Nachweis für die Mitgliedschaft dient der Zahlungsbeleg des Mitgliedsbeitrages. c) Die Mitglieder haben die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die Benutzungsvorgaben für  Sportanlagen und Vereinseigentum zu beachten und einzuhalten. Jedes Mitglied behandelt  die bereitgestellten Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte sorgfältig und hat bei  Zuwiderhandlungen für den entstandenen Schaden aufzukommen. 
  • Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten des Vereines zu befolgen, alle  Funktionäre und Trainer nach Kräften zu unterstützen und deren Anordnungen sowie die  Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. 
  • Von jedem aktiven Mitglied wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den  festgesetzten Vereinsterminen (Training, Spiele, Veranstaltungen usw.) regelmäßig teilnimmt  und den Anordnungen des jeweils Verantwortlichen Folge leistet. 
    Jeder leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Vereinslebens und des  Spielbetriebes. 
  • Die aktive Teilnahme am Vereinsleben gilt immer mindestens für eine Halbsaison (Jänner bis  Juni, Juli bis Dezember). Danach wird die Aktivität für die nächste Halbsaison besprochen.  Nach ihrer Zustimmung haben aktive Mitglieder die Pflicht, an allen Veranstaltungen des  Vereins teilzunehmen.
  • Jedes aktive Mitglied setzt sich für die Interessen und Aufgaben des Vereins ein und bemüht  sich um die Pflege des Amateurfußballs, der Gemeinschaft und der Geselligkeit im Verein. h) Aktive leben Respekt, Fairness und Toleranz in der Vereinsgemeinschaft auf und neben dem  Fußballfeld. Sie bemühen sich um gegenseitige Rücksichtnahme, Hilfsbereitschaft,  Ehrlichkeit und Kameradschaft bei Sportveranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des  Vereins. 
  • Aktive Mitglieder haben die Pflicht, dem SCU Emmersdorf auferlegte Strafgelder von Seite  des NÖFV wegen ihrer eigenen Unsportlichkeit anstandslos und vollständig zu übernehmen. j) Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt,  so ist es seine Pflicht, dies sofort dem Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit  dem Gesamtvorstand schlichtet. 
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied unaufgefordert alle dem Verein  gehörenden Gegenstände und Unterlagen sofort und ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamkeit ihres  Ausscheidens dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.

3. Disziplinarbestimmungen

Der Vorstand kann Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins verhängen,

  • wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen, 
  • wenn sie gegen Anordnungen des Vereinsvorstandes verstoßen,
  • wenn sie sich unsportlich verhalten,
  • wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.

Disziplinarmaßnahmen nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand sind:

  • Verwarnung 
  • Verweis: ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an  Veranstaltungen des Vereins 
  • zeitlich begrenztes Verbot der Nutzung und des Betretens der vom Verein  genutzten Anlagen 
  • Wiedergutmachung bei Beschädigung und Verlust von Vereinseigentum oder bei  finanziellen Schäden am Verein 
  • Enthebung eines Amtes im Verein 
  • Ausschluss aus dem Verein 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der  Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss bzw. Vereinsauflösung.

2. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis  31. Dezember nachweislich schriftlich beim Vereinsvorstand eintreffen. Für die Rechtzeitigkeit ist  das Datum der Postaufgabe              maßgeblich. Die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags erlischt  erst mit Wirksamkeit des Austritts. 

3. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen (grobes Vergehen  gegen das Vereinsstatut oder gegen Beschlüsse), die Interessen des Vereins schädigen  (unehrenhaftes und anstößiges Benehmen innerhalb und außerhalb des Vereins) oder der  Beitragsleistung trotz dreimaliger Zahlungserinnerung nicht nachkommen, aus dem Verein  auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst und ist dem Mitglied  schriftlich mitzuteilen. 

4. Mitglieder unter 18 Jahren sollen unter Hinweis auf das Ausschlussverfahren zunächst dergestalt  verwarnt werden, dass die Erziehungsberechtigten von der Verfehlung Kenntnis erhalten.

5. Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche  irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte und sind  verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten wie rückständige  Mitgliedsbeiträge voll zu erfüllen. 

6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Geldbeträgen oder geleisteten Sachanteilen. 

7. Das Ausschlussverfahren wird vom Vereinsvorstand eingeleitet und mit einfacher Stimmenmehrheit  entschieden. Der Betroffene ist von der Einleitung des Ausschlussverfahrens unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen und es ist ihm zuvor Gehör zu  gewähren. Ändern sich die zur Last gelegten Vorwürfe z.B. durch neue Erkenntnisse aus  Nachforschungen, müssen sie dem Mitglied mitgeteilt werden und es muss die Möglichkeit haben,  auch zu den geänderten Vorwürfen Stellung zu nehmen. 

8. Der Vereinsvorstand kann anordnen, dass ab Stellung des Ausschlussantrages für die Zeit des  Verfahrens sämtliche Mitgliederrechte und -pflichten ruhen. 

9. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenpräsidentschaft kann aus denselben Gründen  wie bei einem Ausschluss eines Mitgliedes über Antrag des Vorstands von der Generalversammlung beschlossen werden.

III. ORGANE DES VEREINS 

§ 11 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

  • die Generalversammlung (§12) 
  • der Vorstand (§13)
  • die Kassaprüfer (§18)
  • das Schiedsgericht (§19) 

Zur Erweiterung der Vereinsstatuten kann sich der Vorstand bei Bedarf weiter Ordnungen geben. 

Sie werden vom Vorstand beschlossen und regeln die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in  den Statuten erläuterte interne Funktions- und Zeichnungsberechtigungen. 

Diese Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und in ihr sollen Bestimmungen  enthalten sein über: 

  • Bestellung und Zusammensetzung von Ausschüssen 
  • Geschäftsführung des Vorstands und der Ausschüsse 
  • Grundsätze der Finanzwirtschaft und der Finanzverwaltung 
  • Verfahrensregelungen für Versammlungen und Sitzungen 
  • Ehrenordnung

§ 12 Die Generalversammlung 

1. Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß Vereinsgesetz 2002  und findet jährlich statt, die Neuwahl des Vorstands wird im Zwei-Jahres-Rhythmus durchgeführt  (ungerade Jahre). 

2. Der Vorstand hat alljährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres eine ordentliche  Generalversammlung einzuberufen. 

3. Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt auf: 

  • Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung 
  • schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder 
  • Verlangen der Rechnungsprüfer 
  • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen 

4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle  Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem  Vereinsvorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der  Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 

5. Mitglieder, von denen keine E-Mail-Adresse bekannt ist, werden schriftlich per Brief eingeladen. 

6. Die Generalversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Generalversammlung  abgehalten werden. 

  • Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Generalversammlung am  Versammlungsort laut Einladung zur Generalversammlung.
  • Die virtuelle Generalversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video oder Telefonkonferenz. 

7. Der Vorstand entscheidet über die Form der Generalversammlung und teilt diese in der Einladung  zur Generalversammlung mit. 

8. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Generalversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern  spätestens eine Stunde vor Beginn der Generalversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die  Video- oder Telefonkonferenz mit. 

9. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden.  Die Beschlussfähigkeit ist mit den zu Beginn der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern  gegeben.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer  außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

10. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vorher beim Vorstand schriftlich  und von mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben einzureichen.  Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden. 

11. Anträge zur Statutenänderung müssen spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung dem  Vorstand schriftlich eingereicht werden. Für die Generalversammlung ist die Angabe der zu  ändernden Bestimmungen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. 

12. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein  Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende  Vorstandsmitglied den Vorsitz. 

13. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,  bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. 

14. Bei der Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives Wahlrecht haben alle aktiven Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag  ordnungsgemäß entrichtet und das 14.Lebensjahr vollendet haben. 
Das passive Wahlrecht gilt für alle aktiven Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß  entrichtet und das 17.Lebensjahr vollendet haben. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur bei  juristischen Personen in Form einer schriftlichen Vollmacht möglich.

15. Jedes aktive Mitglied und Ehrenmitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch  Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes teilzunehmen. Passive Mitglieder nehmen  mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil. 

16. Über jede Versammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom jeweiligen Schriftführer  sowie vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Protokollführer ist der Schriftführer oder sein  Stellvertreter. 

17. Gegen Fehler im Beschlussprotokoll kann von einem Mitglied schriftlich Einspruch erhoben werden.  Die Einspruchsfrist ist auf 14 Tage beschränkt. Abstimmungspflichtige Punkte werden bei der  nächsten Generalversammlung wieder auf die Tagesordnung gesetzt. Formalfehler werden im  Protokoll berichtigt und bei der nächsten Generalversammlung zur Verlesung gebracht. 

§ 13 Wahlordnung 

1. Zur Durchführung der Wahlen ist aus den anwesenden Mitgliedern ein Wahlausschuss mit drei  Personen zu bilden. Sie bestimmen aus ihren Reihen den Wahlleiter, die anderen zwei Personen  sind Wahlhelfer. 

2. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Anwesenheitsliste der  stimmberechtigten Mitglieder über 15 Jahren zu führen. Vor einer Abstimmung ist anhand der  Anwesenheitsliste die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder zu klären und bekannt zu geben. 

3. In ein Vereinsamt bzw. als Kassaprüfer kann nur gewählt werden, wer stimmberechtigtes Mitglied  des Vereins ist, mündig ist und das 17.Lebensjahr vollendet hat. 

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Passivmitglieder können an der Generalversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

5. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Die Art  der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies die  Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt. 

6. Es ist möglich, dass mehrere Personen in einem einzigen Wahlgang gewählt werden.

7. Eine Abwahl des Vereinsvorstands ist nur durch geheime Wahl möglich, es darf keine  Entscheidung mittels Handzeichen herbeigeführt werden. 

8. Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit  (Ausnahme: Statutenänderung, Vereinsauflösung). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als  abgelehnt. 

9. Gewählt sind die Kandidaten, die mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten.

10. Sind für ein Amt mehrere Bewerber vorhanden, muss geheim abgestimmt werden.

11. Für die geheime Wahl werden Stimmzettel verwendet. 
Gültige Stimmzettel dürfen nur den Namen eines vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Ungültig  sind Stimmzettel, die unterschrieben oder mit einem Zusatz versehen sind oder den Willen des  Abstimmenden nicht erkennen lassen. Stimmzettel sind auch ungültig, wenn sie Namen von nicht  vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Leere Stimmzettel gelten als abgegeben und als  Stimmenthaltung. 

12. Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis bekannt. 

§ 14 Aufgaben der Generalversammlung 

Der Generalversammlung sind laut Tagesordnung vorbehalten: 

1. Feststellung der Beschlussfähigkeit 

2. Genehmigung von Protokollen der letzten Generalversammlung 

3. Entgegennahme von Berichten der Vorstandsmitglieder: 

  • Entgegennahme des Berichts des Obmannes
  • Entgegennahme des Kassaberichts
  • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
  • Entgegennahme des Berichts des Sektionsleiters
  • Entgegennahme des Berichts des Jugendleiters

4. Abstimmung über die Berichte und Erteilung der Entlastung 

5. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer 

6. Festsetzung der Mitglieds- und Ausbildungsbeiträge 

7. Beschluss des Voranschlages und der Anträge 

8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

9. Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse 

10. Beratung und Beschlussfassung über Statutenänderungen, freiwillige Auflösung

11. Beratung und Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, Allfälliges

12. Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitglied- und Ehrenpräsidentschaften 

§ 15 Der Vereinsvorstand  

1. Der Vorstand besteht aus: 

  • dem Obmann und seinen Stellvertretern (ein Stellvertreter ist gleichzeitig der  Sektionsleiter)
  • dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
  • dem Kassier und dessen Stellvertreter

    Jede Funktion ist vom Gewählten persönlich auszuüben. 

2. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des  neuen Vorstands. Die Neuwahlen des Vorstands finden somit alle zwei Jahre bei jener Generalversammlung statt, deren Datum auf eine ungerade Jahreszahl fällt. 

3. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden. Bei  Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. 

5. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter mindestens  viermal im Jahr schriftlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser  verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

6. Die Generalversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstands bei einberufenen  Versammlungen ihres Amtes entheben.

7. Die Mitglieder des Vorstands können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber  einbringen. Bei Rücktritt des Obmannes leitet bis zur nächsten Generalversammlung der  Stellvertreter den Verein. 

8. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied  kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung  einzuholen ist.

9. Ist mehr als die Hälfte der von der Generalversammlung gewählten stimmberechtigten  Vorstandsmitglieder ausgeschieden oder handlungsunfähig, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine  außerordentliche Generalversammlung abzuhalten. 

10. Fällt der Vereinsvorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Kassaprüfer  verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. 

11. Sollten auch die Kassaprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die  Notsituation erkennt, unverzüglich den zuständigen Bürgermeister der Marktgemeinde Emmersdorf  zu benachrichtigen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 

12. Rechtsgeschäfte zwischen einem Mitglied des Vorstands und dem Verein bedürfen der  Zustimmung durch den Vereinsvorstand. 

13. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden oder einzelne Mitglieder mit  der Durchführung beauftragen. Die Ausschüsse und/oder der Beauftragte sind dem Vorstand  gegenüber unmittelbar verantwortlich und verpflichtet, den Vorstand unaufgefordert und regelmäßig  zu unterrichten. 

14. Ein Mitglied des Vereinsvorstands ist bei Sitzungen oder der Generalversammlung nicht  stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder  die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

IV. AUFGABEN DER FUNKTIONÄRE 

§ 16 Aufgaben der Vorstandsmitglieder  

1. Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.  Er/sie beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt dabei jeweils den Vorsitz. Er vollzieht  die Beschlüsse der Sitzungen und Versammlungen und überwacht die Einhaltung der Statuten. 

2. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den  Wirkungsbereich der Generalversammlung oder eines anderen Organs fallen, in  verantwortungsbewusstem Handeln selbstständig Entscheidungen zu treffen. Diese bedürfen  nachträglich der Genehmigung durch die Generalversammlung. 

3. Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und einem  weiteren Vorstandsmitglied, in finanziellen Angelegenheiten vom Obmann und dem Kassier, gemeinsam zu unterfertigen. 

4. Der Schriftführer hat den Obmann zu unterstützen und führt bei Sitzungen und Versammlungen das  Protokoll. Er verfasst alle Schriftstücke und Dokumente und betreut das Vereinsarchiv. Die Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstands und von den Ausschüssen sind zu  protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind zu verwahren und dem Vereinsvorstand jederzeit zugänglich zu machen.

5. Der Kassier besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie die Auszahlungen.  Er hat über das Finanzwesen ein Kassabuch und ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Er ist für eine  ordentliche Finanzgebarung verantwortlich und verpflichtet, dem Obmann und den Kassaprüfern  jederzeit Auskunft und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. 

6. Im Verhinderungsfall werden die jeweiligen Aufgaben von den Stellvertretern übernommen.

7. Ernannte Beiräte sind mit besonderen Aufgaben betraut. Sie haben die übertragenen Aufgaben  sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand  kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen den Verein zu vertreten. 

§ 17 Aufgaben des Vorstandes  

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VG 2002. Ihm  kommen die Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. 

Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstands folgende Agenden:  

1. Verwaltung des Vereinsvermögens 

2. Statutengemäße Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der ordentlichen oder  außerordentlichen Generalversammlungen 

3. Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 

4. Die Vorlage der Berichte und Anträge zur Hauptversammlung 

5. Die Durchführung der Hauptversammlungsbeschlüsse 

6. Die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses 

7. Über die Sitzungen des Vorstands sind Niederschriften (zumindest Beschlussprotokolle) zu führen 8. Bekanntmachungen und Schriftverkehr des Vereins müssen vom Obmann und dem Schriftführer  unterzeichnet werden. In Kassaangelegenheiten hat anstelle des Schriftführers der Kassier zu  unterfertigen 

8. Für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen 

9. Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren 11. Den Beitragszahlungszeitraum festzulegen 

10. Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstands  gebildet werden können

V. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 18 Ordnungen 

1. Zur Erweiterung dieser Statuten kann sich der Vereinsvorstand bei Bedarf weitere Ordnungen wie  eine Ehrungsordnung geben, die vom Vorstand beschlossen werden. 

2. Diese Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Vereinsstatuten stehen.

§ 19 Die Kassaprüfer

1. Von der Hauptversammlung müssen die zwei Kassaprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt  werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und haben die Pflicht, die statutengemäße  Verwendung der finanziellen Mittel und die Finanzverwaltung des Vereins zu überwachen,  Kassaprüfungen durchzuführen und den Rechnungsabschluss zu überprüfen. 

2. Sie haben der Hauptversammlung vom Ergebnis der Überprüfung zu berichten. 3. Bei den Prüfungen haben die zwei Kassaprüfer anwesend zu sein. 

3. Eine Wiederwahl für eine zweite Funktionsperiode ist möglich, danach ist eine Wiederwahl erst  nach einer Pause von mindestens einer Periode gestattet. 

4. Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten  sinngemäß auch für die Kassaprüfer. 

§ 20 Das Schiedsgericht 

1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis - sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen  Mitgliedern, als auch zwischen Mitgliedern untereinander - entscheidet das Schiedsgericht. Es ist  eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VG 2002. 

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird  gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.  Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb  von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den  Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen  weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei  Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des  Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören,  dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 

3. Sollte über die Person des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, so übernimmt der  Bürgermeister der Marktgemeinde Emmersdorf den Vorsitz. Das Schiedsgericht entscheidet bei  Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher  Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des  Schiedsgerichts zu unterfertigen ist. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend und vereinsintern  endgültig.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 21 Haftungsauschluss 

1. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei  Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen  erleiden, soweit solche Risiken, Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen  des Vereins gedeckt sind. 

2. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung von Vereinseigentum haftet das Mitglied und hat  dem Verein Schadenersatz zu leisten. 

3. Die Haftung des Vorstands, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz  und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. 

§ 22 Freiwillige Auflösung des Vereins  

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen  außerordentlichen Generalversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Auflösung  zu beschließen. 
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser  nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

2. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht  mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung  von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von  Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe, Wertsteigerungen dürfen nicht  berücksichtigt werden. 
Eine derartige außerordentliche Hauptversammlung ist dem zuständigen NÖ Fußballverband  mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, der Vertreter ohne Stimmrecht zu dieser  Versammlung entsenden kann. 

3. Das bei einer freiwilligen oder behördlichen Auflösung vorhandene aktive Vereinsvermögen ist der  Marktgemeinde Emmersdorf zu übergeben, welche damit die Verpflichtung übernimmt, einem  gemeinnützigen Nachfolgeverein mit Schwerpunkt Fußball dieses gesamte Vermögen  weiterzugeben. Über diese Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen. 
Gibt es keinen Nachfolgeverein, ist das verbleibende Vereinsvermögen nach Ablauf von fünf Jahren  von der Gemeinde anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den  §§34 ff BAO zuzuführen. 

4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung  der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 

§ 23 Datenschutz 

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der  EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)  personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein der  gemäß Statuten zulässigen Zwecke und Aufgaben, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung,  verarbeitet. 

2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Statuten stimmen die  Mitglieder der vereinsinternen Datenverarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und  Nutzung zu Vereinszwecken zu. Ein Datenverkauf an Dritte durch den Verein ist nicht statthaft. 

3. Die Bestimmung über den Datenschutz werden streng eingehalten. Jedes Mitglied gibt aber durch  seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten,  insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder  Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen  Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst  werden und innerhalb des Vereins verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die  Information, Führung der Buchhaltung oder Zustellung von Informationsmaterial aller Art. 

4. Der Verein gibt persönliche Daten von Mitgliedern, z.B. an Versicherungen, nur mit Einverständnis  des Betroffenen weiter. 

5. Mitgliederlisten werden als Datei oder im Druck nur an Funktionäre weitergegeben, deren Funktion  die Kenntnisnahme erfordern.

6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,  personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden  Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.  Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein  hinaus. 

7. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes  Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO 

§ 24 Salvatorische Klausel 

1. Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der  Satzung hiervon unberührt. 

2. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des  Vereins und den von ihm verfolgten Zielen möglichst nahekommt. 

§ 25 Anti-Doping 

Der Verein sowie seine Mitglieder unterwerfen sich - soweit diese zur Anwendung kommen - den jeweils  gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen und verpflichten sich, diese  einzuhalten sowie erforderlichenfalls alle von nationalen oder internationalen Anti-Doping-Behörden  geforderten Erklärungen abzugeben bzw. von ihren Mitgliedern einzufordern. 

§ 26 Gültigkeit dieser Fassung 

Diese Satzung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Melk, Abteilung … mit der Zahl …. am …  genehmigt und durch die Generalversammlung am 10.02.2023 beschlossen. Diese Satzung tritt mit  Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen werden damit außer Kraft gesetzt. 

Emmersdorf, am 10.02.2023