10. Feb. 2023
Vereinsstatuten
STATUTEN - SPORTCLUB UNION EMMERSDORF
INHALTSVERZEICHNIS
I. ALLGEMEINES
- § 01 Gender-Formulierung
- § 02 Name und Sitz des Vereins
- § 03 Grundsätze der Tätigkeit
- § 04 Gemeinnützigkeit des Vereins
- § 05 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- § 06 Mittelaufwendung
II. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- § 07 Bildung des Vereins und Erwerb der Mitgliedschaft
- § 08 Arten der Mitgliedschaft
- § 09 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 10 Beendigung der Mitgliedschaft
III. ORGANE DES VEREINS
- § 11 Organe des Vereins
- § 12 Die Generalversammlung
- § 13 Wahlordnung
- § 14 Aufgaben der Generalversammlung
- § 15 Der Vereinsvorstand
IV. AUFGABEN DER FUNKTIONÄRE
- § 16 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
- § 17 Aufgaben des Vorstands
V. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
- § 18 Ordnungen
- § 19 Die Kassenprüfer
- § 20 Das Schiedsgericht
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- § 21 Haftungsausschluss
- § 22 Freiwillige Auflösung des Vereins
- § 23 Datenschutz
- § 24 Salvatorische Klausel
- § 25 Anti-Doping
- § 26 Gültigkeit der Fassung
SCU Emmersdorf - Vereinsstatuten laut Vereinsgesetz 2002 (VG 2002)
I. ALLGEMEINES
§ 01 Gender-Formulierung
Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form gewählt wurde.
§ 02 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Sportclub Union Emmersdorf“ (Kurzformen SCU Emmersdorf, SCUE, SCE) und hat seinen Sitz in 3644 Emmersdorf. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich und speziell auf das Gebiet der Marktgemeinde Emmersdorf.
Nummer im ZVR: 675608806
Vereinsfarben: rot-weiß-schwarz
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Der Verein ist Mitglied des „Niederösterreichischen Fußballverbandes“ (Mitgliedsnummer 2472) und der „Sportunion NÖ“.
Die Satzungen und Ordnungen der zuständigen Landesverbände sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.
§ 03 Grundsätze der Tätigkeit
1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Republik Österreich und des Bundeslandes Niederösterreich.
2. Der Verein vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
3. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
4. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
5. Der Verein fördert die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
6. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
§ 04 Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
2. Der Verein will den Vereinszweck frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen erfüllen und bekennt sich vorbehaltlos zu einem demokratischen Österreich.
3. Der Verein bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder auf Grundlage der ethischen und geistigen Werte des Christentums im Bekenntnis zur friedlichen Völkerverbindung durch Sport und unter Wahrung der österreichischen Kultur sowie der Gleichbehandlung der Geschlechter. Dabei bekennt sich der Verein zum Ehrenkodex der Sportunion Niederösterreich.
4. Der Verein ist berechtigt Zweigvereine mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bilden.
5. Mitglieder des Zweigvereins sind automatisch Mitglieder des Hauptvereins.
Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen folgende ideelle Mittel:
1. Betreuung und Förderung seiner Mitglieder nach den Gesichtspunkten einer modernen Leibeserziehung und des Sports, insbesondere in der Sportart Fußball
2. Ausbildung im sportlichen Bereich Fußball durch Ausbildungslehrgänge und Wettbewerbe im Sinne des Amateursports
3. Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
4. Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes (in allen Altersgruppen)
5. Beteiligung an Kooperationen und Spielgemeinschaften im Nachwuchsbereich
6. Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit
7. Errichtung, Erneuerung und Betrieb von Sportstätten und Spielplätzen
8. Herausgabe von Mitteilungsblättern
9. Erteilung von Unterricht sowie vereinsorientierte Aus- und Fortbildung
§ 05 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen, finanziellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Ideelle Mittel:
1. Pflege des Fußballsports für alle Altersstufen
2. Regelmäßige Trainingsveranstaltungen für alle Altersstufen
3. Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben, Freundschaftsspielen, Meisterschaftsspielen und Turnieren
4. Veranstaltung von Versammlungen, kulturellen Veranstaltungen, Vorträgen, Kursen, Tagungen und Beschaffung geeigneter Bildungsmittel
5. Schaffung von Voraussetzungen (Sportplatz, Clubheim) für die Ausübung des Vereinszweckes
6.Errichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
7. Herausgabe von Publikationen
Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
2. Geld- und Sachspenden
3. Bausteinaktionen
4. Flohmärkte und Basare
5. Warenabgabe (Kantine auf der Sportanlage, Verkauf von Sportutensilien, Flohmarkt)
6. Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen
7. Erträge aus geselligen Veranstaltungen (Vereinsfeste, Open-Air-Feste, Bälle, Faschingsgschnas, Frühschoppen, Flohmarkt, Tombola, ...)
8. Sportlerablösen
9. Sponsor- und Werbeeinnahmen (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder)
10. Vermietung oder sonstige Überlassung der Sportanlage oder Teilen davon
11. Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen
12. Zinserträge und Beteiligungserträge
13. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
14. Allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen
15. Führung einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereins zugeführt wird
§ 06 Mittelaufwendung
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.
2. Mitglieder und Vorstandsmitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit die Statuten nicht etwas anderes besagen.
4. Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung angemessen vergütet werden.
5. Mitglieder und Vorstandsmitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Aufwendungsersatzanspruch kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen geltend gemacht werden, ansonsten verfällt der Anspruch auf Erstattung.
6. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
7. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlage erhalten.
8. Es darf keine Person durch den Verein durch zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
§ 07 Bildung des Vereins und Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern gebildet und erneuert.
2. Über die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Mitglied kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes sowie jede juristische Person werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Österreich bekennt und die Vereinsstatuten anerkennt.
4. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
5. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vereinsvorstand verweigert werden. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
6. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterung oder Befreiung zu gewähren.
7. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
§ 08 Arten der Mitgliedschaft
1. Eine Mitgliedschaft ist jeweils für ein Geschäftsjahr vom 1.1. bis 31.12. des gleichen Jahres gültig, ausgenommen sind Ehrenmitgliedschaften, die vom Vorstand unbefristet verliehen werden
2. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
- Funktionäre
- jugendliche Mitglieder
- aktive Mitglieder
- passive (unterstützende) Mitglieder sowie
- Ehrenmitglieder
3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder unter 15 Jahren.
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden die Mitgliedschaftsrechte, ausgenommen die Teilnahme am Sportbetrieb, durch einen Erziehungsberechtigten ausgeübt. Jugendliche Mitglieder können an der Generalversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimm- und kein Wahlrecht. Gesetzliche Vertreter von jugendlichen Mitgliedern haben, wenn sie nicht selbst Mitglied sind, kein Stimmrecht bei der Generalversammlung.
4. Aktive Mitglieder sind Mitglieder über 15 Jahre, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, innerhalb des Vereins entweder Sport ausüben oder eine Funktion bekleiden und den satzungsmäßigen Mitgliedsbeitrag entrichten.
Das aktive Wahlrecht steht aktiven Mitgliedern zu, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ebenso den Ehrenmitgliedern. Das passive Wahlrecht gilt für aktive Mitglieder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben sowie für Ehrenmitglieder.
5. Passive (unterstützende) Mitglieder sind Vereinsmitglieder, welche die Vereinstätigkeit durch die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
Zu den passiven Mitgliedern zählen auch juristische Personen oder andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit, die dem Verein fördernd beitreten.
Passive Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
6. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben und über Antrag des Vorstands von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern (Ehrenobmann in Nachfolge einer Obmann-Funktion oder Ehrenpräsident in Nachfolge einer Präsidentschaftsfunktion) ernannt werden.
7. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei und haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.
§ 09 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten, die sich aus den Vereinsstatuten ergeben. Aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben bei Mitgliederversammlungen das uneingeschränkte Stimm sowie das aktive und passive Wahlrecht.
1. Rechte der aktiven und passiven Mitglieder
Die Mitglieder werden über das Vereinsleben in geeigneter Weise informiert (Generalversammlung, Facebook, Homepage, Rundschreiben u. ä.). Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, zu den vom Vereinsvorstand festgelegten Bedingungen an den Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen, sofern sie die Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den aktiven Mitgliedern zu, die ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß beglichen und das 14. Lebensjahr vollendet haben sowie den Ehrenmitgliedern.
- Das passive Mindestwahlalter für eine Mitgliedschaft in den Organen des Vereins wird grundsätzlich auf vollendetes 17. Lebensjahr mit ordnungsgemäß bezahltem Mitgliedsbeitrag festgelegt.
- Mindestens ein Fünftel der Mitglieder kann vom Vorstand schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
- Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. f) Aktive Mitglieder haben das Recht auf aktive sportliche Betätigung innerhalb der Mannschaften des Vereins.
- Ein Mitglied ist weder im Vorstand noch in der Generalversammlung stimmberechtigt, wenn ein Rechtsgeschäft mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein zu beschließen ist.
- Jugendliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht, wohl aber ein Teilnahme- und Rederecht in Generalversammlungen.
- Kinder bis 7 Jahre und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne des Gesetzes gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2. Pflichten der aktiven und passiven Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte.
- Die aktiven und passiven Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Die Beiträge sind pünktlich zu entrichten.
Als Nachweis für die Mitgliedschaft dient der Zahlungsbeleg des Mitgliedsbeitrages. c) Die Mitglieder haben die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die Benutzungsvorgaben für Sportanlagen und Vereinseigentum zu beachten und einzuhalten. Jedes Mitglied behandelt die bereitgestellten Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte sorgfältig und hat bei Zuwiderhandlungen für den entstandenen Schaden aufzukommen. - Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten des Vereines zu befolgen, alle Funktionäre und Trainer nach Kräften zu unterstützen und deren Anordnungen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
- Von jedem aktiven Mitglied wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den festgesetzten Vereinsterminen (Training, Spiele, Veranstaltungen usw.) regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des jeweils Verantwortlichen Folge leistet.
Jeder leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Vereinslebens und des Spielbetriebes. - Die aktive Teilnahme am Vereinsleben gilt immer mindestens für eine Halbsaison (Jänner bis Juni, Juli bis Dezember). Danach wird die Aktivität für die nächste Halbsaison besprochen. Nach ihrer Zustimmung haben aktive Mitglieder die Pflicht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes aktive Mitglied setzt sich für die Interessen und Aufgaben des Vereins ein und bemüht sich um die Pflege des Amateurfußballs, der Gemeinschaft und der Geselligkeit im Verein. h) Aktive leben Respekt, Fairness und Toleranz in der Vereinsgemeinschaft auf und neben dem Fußballfeld. Sie bemühen sich um gegenseitige Rücksichtnahme, Hilfsbereitschaft, Ehrlichkeit und Kameradschaft bei Sportveranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins.
- Aktive Mitglieder haben die Pflicht, dem SCU Emmersdorf auferlegte Strafgelder von Seite des NÖFV wegen ihrer eigenen Unsportlichkeit anstandslos und vollständig zu übernehmen. j) Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand schlichtet.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied unaufgefordert alle dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen sofort und ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamkeit ihres Ausscheidens dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
3. Disziplinarbestimmungen
Der Vorstand kann Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins verhängen,
- wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen,
- wenn sie gegen Anordnungen des Vereinsvorstandes verstoßen,
- wenn sie sich unsportlich verhalten,
- wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.
Disziplinarmaßnahmen nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand sind:
- Verwarnung
- Verweis: ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
- zeitlich begrenztes Verbot der Nutzung und des Betretens der vom Verein genutzten Anlagen
- Wiedergutmachung bei Beschädigung und Verlust von Vereinseigentum oder bei finanziellen Schäden am Verein
- Enthebung eines Amtes im Verein
- Ausschluss aus dem Verein
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss bzw. Vereinsauflösung.
2. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis 31. Dezember nachweislich schriftlich beim Vereinsvorstand eintreffen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.
3. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen (grobes Vergehen gegen das Vereinsstatut oder gegen Beschlüsse), die Interessen des Vereins schädigen (unehrenhaftes und anstößiges Benehmen innerhalb und außerhalb des Vereins) oder der Beitragsleistung trotz dreimaliger Zahlungserinnerung nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Mitglieder unter 18 Jahren sollen unter Hinweis auf das Ausschlussverfahren zunächst dergestalt verwarnt werden, dass die Erziehungsberechtigten von der Verfehlung Kenntnis erhalten.
5. Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte und sind verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten wie rückständige Mitgliedsbeiträge voll zu erfüllen.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Geldbeträgen oder geleisteten Sachanteilen.
7. Das Ausschlussverfahren wird vom Vereinsvorstand eingeleitet und mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Der Betroffene ist von der Einleitung des Ausschlussverfahrens unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen und es ist ihm zuvor Gehör zu gewähren. Ändern sich die zur Last gelegten Vorwürfe z.B. durch neue Erkenntnisse aus Nachforschungen, müssen sie dem Mitglied mitgeteilt werden und es muss die Möglichkeit haben, auch zu den geänderten Vorwürfen Stellung zu nehmen.
8. Der Vereinsvorstand kann anordnen, dass ab Stellung des Ausschlussantrages für die Zeit des Verfahrens sämtliche Mitgliederrechte und -pflichten ruhen.
9. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenpräsidentschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss eines Mitgliedes über Antrag des Vorstands von der Generalversammlung beschlossen werden.
III. ORGANE DES VEREINS
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (§12)
- der Vorstand (§13)
- die Kassaprüfer (§18)
- das Schiedsgericht (§19)
Zur Erweiterung der Vereinsstatuten kann sich der Vorstand bei Bedarf weiter Ordnungen geben.
Sie werden vom Vorstand beschlossen und regeln die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte interne Funktions- und Zeichnungsberechtigungen.
Diese Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und in ihr sollen Bestimmungen enthalten sein über:
- Bestellung und Zusammensetzung von Ausschüssen
- Geschäftsführung des Vorstands und der Ausschüsse
- Grundsätze der Finanzwirtschaft und der Finanzverwaltung
- Verfahrensregelungen für Versammlungen und Sitzungen
- Ehrenordnung
§ 12 Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß Vereinsgesetz 2002 und findet jährlich statt, die Neuwahl des Vorstands wird im Zwei-Jahres-Rhythmus durchgeführt (ungerade Jahre).
2. Der Vorstand hat alljährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen.
3. Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt auf:
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder
- Verlangen der Rechnungsprüfer
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen
4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Vereinsvorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
5. Mitglieder, von denen keine E-Mail-Adresse bekannt ist, werden schriftlich per Brief eingeladen.
6. Die Generalversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Generalversammlung abgehalten werden.
- Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Generalversammlung am Versammlungsort laut Einladung zur Generalversammlung.
- Die virtuelle Generalversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video oder Telefonkonferenz.
7. Der Vorstand entscheidet über die Form der Generalversammlung und teilt diese in der Einladung zur Generalversammlung mit.
8. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Generalversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Generalversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
9. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Die Beschlussfähigkeit ist mit den zu Beginn der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern gegeben.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
10. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vorher beim Vorstand schriftlich und von mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben einzureichen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden.
11. Anträge zur Statutenänderung müssen spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Für die Generalversammlung ist die Angabe der zu ändernden Bestimmungen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
12. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
13. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
14. Bei der Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives Wahlrecht haben alle aktiven Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet und das 14.Lebensjahr vollendet haben.
Das passive Wahlrecht gilt für alle aktiven Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet und das 17.Lebensjahr vollendet haben. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur bei juristischen Personen in Form einer schriftlichen Vollmacht möglich.
15. Jedes aktive Mitglied und Ehrenmitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes teilzunehmen. Passive Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil.
16. Über jede Versammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom jeweiligen Schriftführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Protokollführer ist der Schriftführer oder sein Stellvertreter.
17. Gegen Fehler im Beschlussprotokoll kann von einem Mitglied schriftlich Einspruch erhoben werden. Die Einspruchsfrist ist auf 14 Tage beschränkt. Abstimmungspflichtige Punkte werden bei der nächsten Generalversammlung wieder auf die Tagesordnung gesetzt. Formalfehler werden im Protokoll berichtigt und bei der nächsten Generalversammlung zur Verlesung gebracht.
§ 13 Wahlordnung
1. Zur Durchführung der Wahlen ist aus den anwesenden Mitgliedern ein Wahlausschuss mit drei Personen zu bilden. Sie bestimmen aus ihren Reihen den Wahlleiter, die anderen zwei Personen sind Wahlhelfer.
2. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Anwesenheitsliste der stimmberechtigten Mitglieder über 15 Jahren zu führen. Vor einer Abstimmung ist anhand der Anwesenheitsliste die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder zu klären und bekannt zu geben.
3. In ein Vereinsamt bzw. als Kassaprüfer kann nur gewählt werden, wer stimmberechtigtes Mitglied des Vereins ist, mündig ist und das 17.Lebensjahr vollendet hat.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Passivmitglieder können an der Generalversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
5. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
6. Es ist möglich, dass mehrere Personen in einem einzigen Wahlgang gewählt werden.
7. Eine Abwahl des Vereinsvorstands ist nur durch geheime Wahl möglich, es darf keine Entscheidung mittels Handzeichen herbeigeführt werden.
8. Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit (Ausnahme: Statutenänderung, Vereinsauflösung). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9. Gewählt sind die Kandidaten, die mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten.
10. Sind für ein Amt mehrere Bewerber vorhanden, muss geheim abgestimmt werden.
11. Für die geheime Wahl werden Stimmzettel verwendet.
Gültige Stimmzettel dürfen nur den Namen eines vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Ungültig sind Stimmzettel, die unterschrieben oder mit einem Zusatz versehen sind oder den Willen des Abstimmenden nicht erkennen lassen. Stimmzettel sind auch ungültig, wenn sie Namen von nicht vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Leere Stimmzettel gelten als abgegeben und als Stimmenthaltung.
12. Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis bekannt.
§ 14 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind laut Tagesordnung vorbehalten:
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung von Protokollen der letzten Generalversammlung
3. Entgegennahme von Berichten der Vorstandsmitglieder:
- Entgegennahme des Berichts des Obmannes
- Entgegennahme des Kassaberichts
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
- Entgegennahme des Berichts des Sektionsleiters
- Entgegennahme des Berichts des Jugendleiters
4. Abstimmung über die Berichte und Erteilung der Entlastung
5. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
6. Festsetzung der Mitglieds- und Ausbildungsbeiträge
7. Beschluss des Voranschlages und der Anträge
8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
9. Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse
10. Beratung und Beschlussfassung über Statutenänderungen, freiwillige Auflösung
11. Beratung und Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, Allfälliges
12. Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitglied- und Ehrenpräsidentschaften
§ 15 Der Vereinsvorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Obmann und seinen Stellvertretern (ein Stellvertreter ist gleichzeitig der Sektionsleiter)
- dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
- dem Kassier und dessen Stellvertreter
Jede Funktion ist vom Gewählten persönlich auszuüben.
2. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstands. Die Neuwahlen des Vorstands finden somit alle zwei Jahre bei jener Generalversammlung statt, deren Datum auf eine ungerade Jahreszahl fällt.
3. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
5. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter mindestens viermal im Jahr schriftlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
6. Die Generalversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstands bei einberufenen Versammlungen ihres Amtes entheben.
7. Die Mitglieder des Vorstands können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber einbringen. Bei Rücktritt des Obmannes leitet bis zur nächsten Generalversammlung der Stellvertreter den Verein.
8. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
9. Ist mehr als die Hälfte der von der Generalversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden oder handlungsunfähig, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine außerordentliche Generalversammlung abzuhalten.
10. Fällt der Vereinsvorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Kassaprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
11. Sollten auch die Kassaprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich den zuständigen Bürgermeister der Marktgemeinde Emmersdorf zu benachrichtigen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
12. Rechtsgeschäfte zwischen einem Mitglied des Vorstands und dem Verein bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsvorstand.
13. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden oder einzelne Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. Die Ausschüsse und/oder der Beauftragte sind dem Vorstand gegenüber unmittelbar verantwortlich und verpflichtet, den Vorstand unaufgefordert und regelmäßig zu unterrichten.
14. Ein Mitglied des Vereinsvorstands ist bei Sitzungen oder der Generalversammlung nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
IV. AUFGABEN DER FUNKTIONÄRE
§ 16 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt dabei jeweils den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse der Sitzungen und Versammlungen und überwacht die Einhaltung der Statuten.
2. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder eines anderen Organs fallen, in verantwortungsbewusstem Handeln selbstständig Entscheidungen zu treffen. Diese bedürfen nachträglich der Genehmigung durch die Generalversammlung.
3. Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und einem weiteren Vorstandsmitglied, in finanziellen Angelegenheiten vom Obmann und dem Kassier, gemeinsam zu unterfertigen.
4. Der Schriftführer hat den Obmann zu unterstützen und führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. Er verfasst alle Schriftstücke und Dokumente und betreut das Vereinsarchiv. Die Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstands und von den Ausschüssen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind zu verwahren und dem Vereinsvorstand jederzeit zugänglich zu machen.
5. Der Kassier besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie die Auszahlungen. Er hat über das Finanzwesen ein Kassabuch und ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Er ist für eine ordentliche Finanzgebarung verantwortlich und verpflichtet, dem Obmann und den Kassaprüfern jederzeit Auskunft und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
6. Im Verhinderungsfall werden die jeweiligen Aufgaben von den Stellvertretern übernommen.
7. Ernannte Beiräte sind mit besonderen Aufgaben betraut. Sie haben die übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen den Verein zu vertreten.
§ 17 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VG 2002. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstands folgende Agenden:
1. Verwaltung des Vereinsvermögens
2. Statutengemäße Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlungen
3. Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
4. Die Vorlage der Berichte und Anträge zur Hauptversammlung
5. Die Durchführung der Hauptversammlungsbeschlüsse
6. Die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
7. Über die Sitzungen des Vorstands sind Niederschriften (zumindest Beschlussprotokolle) zu führen 8. Bekanntmachungen und Schriftverkehr des Vereins müssen vom Obmann und dem Schriftführer unterzeichnet werden. In Kassaangelegenheiten hat anstelle des Schriftführers der Kassier zu unterfertigen
8. Für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen
9. Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren 11. Den Beitragszahlungszeitraum festzulegen
10. Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstands gebildet werden können
V. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 18 Ordnungen
1. Zur Erweiterung dieser Statuten kann sich der Vereinsvorstand bei Bedarf weitere Ordnungen wie eine Ehrungsordnung geben, die vom Vorstand beschlossen werden.
2. Diese Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Vereinsstatuten stehen.
§ 19 Die Kassaprüfer
1. Von der Hauptversammlung müssen die zwei Kassaprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und haben die Pflicht, die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel und die Finanzverwaltung des Vereins zu überwachen, Kassaprüfungen durchzuführen und den Rechnungsabschluss zu überprüfen.
2. Sie haben der Hauptversammlung vom Ergebnis der Überprüfung zu berichten. 3. Bei den Prüfungen haben die zwei Kassaprüfer anwesend zu sein.
3. Eine Wiederwahl für eine zweite Funktionsperiode ist möglich, danach ist eine Wiederwahl erst nach einer Pause von mindestens einer Periode gestattet.
4. Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten sinngemäß auch für die Kassaprüfer.
§ 20 Das Schiedsgericht
1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis - sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen Mitgliedern untereinander - entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VG 2002.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Sollte über die Person des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, so übernimmt der Bürgermeister der Marktgemeinde Emmersdorf den Vorsitz. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterfertigen ist. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend und vereinsintern endgültig.
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 21 Haftungsauschluss
1. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Risiken, Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
2. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung von Vereinseigentum haftet das Mitglied und hat dem Verein Schadenersatz zu leisten.
3. Die Haftung des Vorstands, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 22 Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Auflösung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
2. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe, Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
Eine derartige außerordentliche Hauptversammlung ist dem zuständigen NÖ Fußballverband mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, der Vertreter ohne Stimmrecht zu dieser Versammlung entsenden kann.
3. Das bei einer freiwilligen oder behördlichen Auflösung vorhandene aktive Vereinsvermögen ist der Marktgemeinde Emmersdorf zu übergeben, welche damit die Verpflichtung übernimmt, einem gemeinnützigen Nachfolgeverein mit Schwerpunkt Fußball dieses gesamte Vermögen weiterzugeben. Über diese Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen.
Gibt es keinen Nachfolgeverein, ist das verbleibende Vereinsvermögen nach Ablauf von fünf Jahren von der Gemeinde anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§34 ff BAO zuzuführen.
4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 23 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein der gemäß Statuten zulässigen Zwecke und Aufgaben, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung, verarbeitet.
2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Statuten stimmen die Mitglieder der vereinsinternen Datenverarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung zu Vereinszwecken zu. Ein Datenverkauf an Dritte durch den Verein ist nicht statthaft.
3. Die Bestimmung über den Datenschutz werden streng eingehalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung oder Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
4. Der Verein gibt persönliche Daten von Mitgliedern, z.B. an Versicherungen, nur mit Einverständnis des Betroffenen weiter.
5. Mitgliederlisten werden als Datei oder im Druck nur an Funktionäre weitergegeben, deren Funktion die Kenntnisnahme erfordern.
6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
7. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
§ 24 Salvatorische Klausel
1. Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung hiervon unberührt.
2. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und den von ihm verfolgten Zielen möglichst nahekommt.
§ 25 Anti-Doping
Der Verein sowie seine Mitglieder unterwerfen sich - soweit diese zur Anwendung kommen - den jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen und verpflichten sich, diese einzuhalten sowie erforderlichenfalls alle von nationalen oder internationalen Anti-Doping-Behörden geforderten Erklärungen abzugeben bzw. von ihren Mitgliedern einzufordern.
§ 26 Gültigkeit dieser Fassung
Diese Satzung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Melk, Abteilung … mit der Zahl …. am … genehmigt und durch die Generalversammlung am 10.02.2023 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen werden damit außer Kraft gesetzt.
Emmersdorf, am 10.02.2023